Der Wechsel einer KFZ-Versicherung – egal, ob Haftpflicht oder Kasko – gestaltet sich meist einfacher, als der Versicherte glaubt. Es ist daher kaum nachvollziehbar, warum vergleichsweise wenige Versicherte die Chance wahrnehmen, jedes Jahr im Herbst nach einer günstigeren KFZ-Versicherung Ausschau zu halten und anschließend zu wechseln. Immerhin lassen sich damit u. U. mehrere hundert Euro Prämie pro Jahr einsparen.
Über die reguläre Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende des Jahres hinaus gibt es aber noch weitere Gelegenheiten, die KFZ-Versicherung zu wechseln. Man spricht dabei von einer außerordentlichen Kündigung. Sie ist in folgenden Fällen zulässig:
Das Fahrzeug wird abgemeldet oder verkauft
Im Falle der Abmeldung oder des Verkaufs des Fahrzeugs endet die bestehende Kfz-Versicherung automatisch. Der Kunde muss die Versicherung also nicht selbstständig kündigen. Die einzige Pflicht besteht darin, eine Verkaufs- bzw. Abmeldebescheinigung an den Versicherer zu senden, der dann alles Weitere erledigt. Bei der Anmeldung eines neuen Fahrzeugs steht es dem Kunden dann völlig frei, wieder eine Versicherungspolice beim alten Versicherer oder bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen.
Der Versicherer erhöht die Beiträge
Ebenfalls das Recht auf eine außerordentliche Kündigung hat der Versicherte, wenn die Versicherungsbeiträge erhöht werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Regional- oder Schadenfreiheitsklassen für das versicherte Fahrzeug geändert werden. Bei jeder Änderung muss der Versicherer seine Kunden informieren. Anschließend hat der Kunde in der Regel einen Monat Zeit, um die bestehende Versicherung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung zu beenden. Es gibt in diesem Fall also keine automatische Kündigung, der Versicherte muss diese eigenständig – am besten schriftlich per Einschreiben – vornehmen.
- Maduwuihe, Mark (Autor)
Ein Schadenfall ist eingetreten
Nach einem Schadenfall hat der Kunde grundsätzlich das Recht, seine KFZ-Versicherung durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden – unabhängig davon, ob der Versicherte den Schaden selbst verursacht hat oder dieser durch den Unfallgegner herbeigeführt wurde. Vorsicht: Die Fristen für die außerordentliche Kündigung nach Eintritt eines Schadenfalls sind von Versicherer zu Versicherer verschieden. In den meisten Fällen beginnt die Frist mit dem Bearbeitungsschluss des Schadens und beträgt dann zwischen zwei und sechs Wochen. Wichtig zu wissen ist, dass mit der Kündigung auch der Versicherungsschutz direkt erlischt. Der Kunde muss sich also schon zuvor um eine neue Police bemühen, damit keine Ausfallzeiten durch einen fehlenden Versicherungsschutz entstehen.
Es bestehen also weitaus mehr Möglichkeiten, eine KFZ-Versicherung zu kündigen, als die meisten Versicherten denken. Wer über seine Rechte informiert ist, kann die gebotene Gelegenheit nutzen und zu einer günstigeren Versicherung wechseln, wodurch sich nicht unerhebliche Geldsummen einsparen lassen.
Bild von Elisa auf Pixabay
Letzte Aktualisierung am 10.10.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API